Rechtsprechung
BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBauG § 157; BBauG § 162 Abs. 3
Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 41, 183
- NJW 1964, 1522
- MDR 1964, 579
- DVBl 1964, 437
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 22.05.1984 - III ZB 31/83
Vertretung der Parteien in Baulandsachen
Die Antragstellerin konnte ihr Begehren, die Ausführungsanordnung aufzuheben, nur mit einem "Antrag in der Hauptsache" verfolgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 41, 183, 185).Allerdings unterliegt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang (Senatsurteil BGHZ 41, 183).
- BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
Anwaltszwang im
Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können. - BGH, 16.03.1964 - III ZR 85/63
Abgabe eines Verfahrens innerhalb der Kammer für Baulandsachen an anderen Kammern …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
Anwaltszwang im gerichtlichen Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen
Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können. - BGH, 13.07.1964 - III ZR 100/64
Rechtsmittel
Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 183 = DVBl 1964, 437 [BGH 16.03.1964 - III ZR 98/63] = WM 1964, 560) dargelegt und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs. 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, "die ... bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden könnte. - BGH, 28.09.1964 - III ZR 102/64
Rechtsmittel
Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 183 = NJW 1964, 1522) dargelegt und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs. 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, "die ... bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden könnte. - BGH, 13.07.1964 - III ZR 101/64
Rechtsmittel
Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 183 = DVBl 1964 437 = WM 1964, 560) dargelegt und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs. 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, "die ... bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden konnte.